Art. 63 [Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers]

(1)  Der  Bundeskanzler  wird  auf  Vorschlag  des   Bundespräsidenten   vom
Bundestage ohne Aussprache gewählt.

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt,  so  kann  der  Bundestag  binnen
vierzehn  Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder
einen Bundeskanzler wählen.

(4) Kommt eine  Wahl  innerhalb  dieser  Frist  nicht  zustande,  so  findet
unverzüglich  ein  neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten
Stimmen  erhält.  Vereinigt  der  Gewählte  die  Stimmen  der  Mehrheit  der
Mitglieder  des  Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen
sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der  Gewählte  diese  Mehrheit
nicht,  so  hat  der  Bundespräsident  binnen  sieben  Tagen entweder ihn zu
ernennen oder den Bundestag aufzulösen.



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